Satzung

 

„Fußball- & Kultur-Verein Rheinland-Pfalz 2006 e.V.“

Präambel

Der Fußballverband Rheinland e.V. und der Südwestdeutsche Fußballverband sind bestrebt, neben den in ihren Satzungen verankerten Aufgaben auch außersportliche Angebote, die aus dem Fußballsport heraus erwachsen, mitzutragen.

Der „Fußball- & Kultur-Verein Rheinland-Pfalz 2006 e.V.“ wurde gegründet, um die Verbände im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie dem Zweck und den Aufgaben dieses Vereines entsprechend bei der Durchführung von Veranstaltungen mit Bezug zur FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft 2006 (WM 2006) zu unterstützen und damit dem Motto "Die Welt zu Gast bei Freunden" in besonders vielfältiger Art und Weise gerecht zu werden.

Gerade durch die positiven Erfahrungen rund um die WM 2006, namentlich die Begegnungen und Kontakte zwischen Menschen aus aller Welt, wird die Notwendig-
keit gesehen, den Verein auch nach der WM 2006 fortzuführen. Er engagiert sich nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung in besonderem Maße bei fußballaffinen Projekten in den Bereichen Soziales (z.B. bei der Gewaltprävention), Integration (z.B. von ausländischen, behinderten oder sozial benachteiligten Menschen), Kunst und Kultur sowie internationale Begegnungen.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fußball- & Kultur-Verein Rheinland-Pfalz 2006 e.V.“
(kurz: FKV 06) und hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist in das Vereinsregister in Koblenz eingetragen.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

Der FKV 06 ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im FKV 06 ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung und Ordnungen des FKV 06 gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3

Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des FKV 06 ist es insbesondere,

(1) Projekte durchzuführen, zu unterstützen oder zu fördern, die im Zusammenhang mit Fußballereignissen in Rheinland-Pfalz stehen oder einen sonstigen fußballrele-
vanten Bezug in künstlerisch-kultureller, sozialer, integrativer oder internationaler Form aufweisen

(2) Anlaufstelle für Organisationen zu sein, die Aktionen und Veranstaltungen mit Bezug zum Fußball, welche einen der unter Ziffer (1) genannten Zwecke verfolgen, durchführen, unterstützen oder planen

(3) Wertungen vorzunehmen, die den hierfür letztlich verantwortlichen Organisa-
tionen eine Hilfe bei der Förderung von Projekten im Sinne der Ziffer (1) sein sollen.

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der FKV 06 verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des FKV 06 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des FKV 06 fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Der FKV 06 regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Entscheidungen seiner Organe. Er kann darüber hinaus Ordnungen verabschieden.

§ 6

Mitgliedschaften im FKV 06

(1) Ordentliche Mitglieder des FKV 06 sind

a) der Fußballverband Rheinland e.V. und der Südwestdeutsche Fußballverband e.V.

b) jeweils drei Präsidiumsmitglieder der unter a) aufgeführten Verbände, die von den jeweiligen Verbänden benannt werden.

(2) Darüber hinaus ist der FKV 06 bestrebt, solche Personen als Mitglieder zu gewinnen, die ihm durch ihre gesellschaftspolitische Stellung in besonderem Maße geeignet erscheinen, den Verein zu repräsentieren. Die Aufnahme solcher Mitglieder erfolgt mit deren Zustimmung durch Vorstandsbeschluss.

(3) Daneben kann jede natürliche oder juristische Person Mitglied im FKV 06 werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des FKV 06 bekennt. Ein Anspruch auf Aufnahme im FKV 06 besteht nicht; über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand (vgl. § 10).

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft im FKV 06 erlischt durch

a) eines Mitglieds, der gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären ist.

b) Abberufung eines der unter § 6 Ziffer 1 b. genannten Mitglieder. Die Abberufung beschließt der Vorstand.

c) Ausschluss eines Mitglieds, der zulässig ist, wenn

- das Mitglied in vorwerfbarer Weise gegen die Zwecke und Aufgaben des Vereines verstößt und dies trotz Abmahnung durch den Vorstand fortführt oder

- das Mitglied den ihm obliegenden Pflichten trotz Fristsetzung des Vorstandes unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt oder

- das Mitglied diese Satzung, etwaige Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins wiederholt nicht befolgt und nicht berücksichtigt,

d) Auflösung des Vereins (§ 41 BGB).

(2) Aus Anlass des Erlöschens der Mitgliedschaft können gegen den FKV 06 Ansprüche oder sonstige Rechte hergeleitet werden. Der Verein verliert hierdurch jedoch nicht seine Ansprüche gegen das Mitglied.

§ 8

Allgemeines

Organe des FKV 06 sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat oder Arbeitskreise einsetzen. Deren Mitglieder und Aufgaben bestimmt der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder vertreten den Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen auf einer Versammlung, die als Mitgliederversammlung im Sinne des BGB gilt und abzuhalten ist.

Der Versammlung steht die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des Vereins übertragen sind.

(2) Die Versammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr mit gerader Endzahl statt.

(3) Die Versammlung ist durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Mitteilung oder durch elektronische Medien (§ 13 der Satzung) einzuberufen.

Anträge zur Versammlung, die nicht vom Vorstand eingebracht werden, müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sein. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit der Mehrheit der Anwesenden zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

   a) Genehmigung der Jahresrechnungen der abgelaufenen Geschäftsjahre,

   b) Entlastung des Vorstandes,

   c) Neuwahl des Vorstandes, sowie zweier Kassenprüfer

   d) Änderung der Satzung,

   e) Erledigung von Anträgen.

(5) Abstimmungsregelungen und Wahlen

Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.

Der einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefällt. Dies gilt nicht für Änderungen der Satzung, die einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten bedürfen.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer als Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder schriftlich beantragt.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben.

Eine ordnungsgemäß von den Mitgliedern beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Antragseingang stattfinden.

§ 10

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

   (1) dem Vorsitzenden,

   (2) einem stellvertretenden Vorsitzenden,

   (3) dem Schatzmeister,

   (4) bis zu fünf Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer.

(2) Ist ein Amt im Vorstand während des Laufes der Wahlperiode zu besetzen oder wiederzubesetzen, so kann eine kommissarische Berufung durch den Vorstand erfolgen.

(3) Die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach § 26 BGB. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung vertritt der Schatzmeister den Verein.

§ 11

Geschäftsstelle, Geschäftsjahr

Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die ihren Sitz in Koblenz hat. Der Geschäftsführer ist für die Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle verantwortlich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Finanzen

Der FKV 06 bestreitet seine Ausgaben insbesondere aus Spenden und Zuwendungen.

§ 13

Veröffentlichungen des Vereines

Alle Veröffentlichungen des Vereins können über elektronische Medien (zum Beispiel E-mail oder Internet) erfolgen.

Änderungen der Satzung werden mit der Veröffentlichung wirksam, es sei denn, dass durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine andere Regelung getroffen wird.

§ 14

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Fußballverbände Rheinland e.V. und Südwest e.V. zu gleichen Teilen.

Koblenz, 29. November 2006